Steuer-Tipps zur Unternehmens-Übergabe Steuerberater David Spettel im Interview
Die steuerlichen Aspekte bei Betriebsübergaben und -aufgaben können ein Minenfeld sein, das es zu navigieren gilt. Zum Glück gibt es Experten wie David Spettel, S2 Spettel Steuerberatung in Schwarzach, der mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung eine wertvolle Orientierung bieten kann.
Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten steuerlichen Themen, die man bei einer Betriebsübergabe bedenken muss?
David Spettel: „. Es gibt viele verschiedene Übergabe-Varianten und kein Fall ist wie der andere. Daher sollte sowohl die Verkäufer- als auch die Käufer-Seite zusammen mit Steuer- und Unternehmensberatung im Detail betrachten, welche Vorgehensweise für sie die steuerlich günstigste ist. Hier treffen unterschiedliche Interessen aufeinander.
Wenn die Firma beispielsweise innerhalb der Familie übergeben wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, alles zu Buchwerten zu übergeben. Hierbei fallen keine Ertragssteuern an.
Eine andere Variante ist die Betriebsveräußerung. Da die Vermögenswerte in der Regel deutlich höher sind als die Buchwerte, werden bei der Veräußerung die stillen Reserven aufgedeckt. Diese sind dann auch zu versteuern.
Zudem gibt es auch unternehmensrechtliche Themen, die es bei einer Betriebsübergabe zu beachten gilt. Diese können den Übergabe-Preis und auch die steuerlichen Details beeinflussen.“
Was ist steuerlich bei einer Betriebsaufgabe / Liquidation von Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu beachten?
David Spettel: „Im Fall einer Veräußerung sieht das EStG grundsätzlich Befreiungen/Erleichterungen vor. Grund hierfür ist, dass bei der Veräußerung die stillen Reserven, die zum Teil über Jahre aufgebaut wurden, aufgedeckt werden (Einmaleffekt) und dies zu einer enorm hohen Steuerbelastung führen würde.
Zum einen können beim Betriebsaufgabe-Gewinn IMMER € 7.300,00 steuerfrei belassen werden (wenn der Gewinn denn so hoch ist).
Als zweite Variante kann der Betriebsveräußerungsgewinn auf Antrag auf drei Jahre aufgeteilt werden.
Eine dritte Möglichkeit: man kann den Betriebsaufgabegewinn zum „Hälfte-Steuersatz“ versteuern. Das ergibt einen recht günstigen Steuersatz in Höhe von maximal 25%. Hierfür muss der/ die Inhaber(in) allerdings auch Kriterien erfüllen: er/ sie ist körperlich nicht imstande, den Betrieb weiterzuführen; er/ sie ist mindestens 60 Jahre alt; oder der/die Inhaber(in) ist verstorben. Zudem muss man den Betrieb mindestens sieben Jahre geführt haben und man muss die Erwerbstätigkeit komplett einstellen (was vielen schwer fällt).
Es gibt also Möglichkeiten, eine hohe Steuerlast zu vermeiden. Grundsätzlich empfehle ich, dies längerfristig zu planen und sich mindestens sechs Monate vorher nach Käufern umzuschauen.
Die Alternative zum Verkauf ist, alles in das Privatvermögen zu übernehmen. Hier gelten die Marktwerte (Teilwert), zu denen man etwas aus dem Betriebsvermögen entnimmt. Zu beachten ist hierbei, dass für gewisse Wirtschaftsgüter auch Umsatzsteuer anfällt.“
Welche steuerlichen Einsparungen sind beim Firmenverkauf einer GmbH möglich?
David Spettel: „Bei einer GmbH ist es so, dass sie bei einer Auflösung liquidiert wird. Alle Vermögenswerte werden „versilbert“. Auf den Liquidationsgewinn fallen grundsätzlich 27,5% KESt (Kapitalertragssteuer) an.
Es gibt eine Möglichkeit, in den Genuss des „Hälfte-Steuersatzes“ zu kommen. Hierzu müsste die GmbH in ein Einzelunternehmen umgewandelt werden. Als Einzelunternehmen kann man dann von dem geringeren Steuersatz profitieren, muss aber auch die gleichen Kriterien erfüllen, die ich zuvor erwähnt habe. Zudem müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Wie kann ich Immobilien im Zuge der Betriebsaufgabe steuerschonend ins Privatvermögen überführen?
David Spettel: „Bis zum 30. Juni 2023 war es so, dass bei der Gebäudeentnahme die stillen Reserven des Betriebsgebäude aufgedeckt wurden, sodass 30% Immobilienertragssteuer bzw. der Hälfte-Steuersatz anfielen. Die Steuerlast war dabei z.T. nicht finanzierbar, da im Gegenzug bei der Entnahme ins Privatvermögen ja kein Geld zugeflossen ist.
Dies war auch ein Grund dafür, dass viele Unternehmer nicht aufgehört haben.
Mit dem Hintergrund, die Bodenversiegelung abzumindern, trat am 01. Juli 2023 eine Gesetzesänderung in Kraft. Nun kann ein Gebäude steuerneutral in das Privatvermögen überführt werden.
Falls man plant, das Gebäude später zu veräußern oder zu vermieten, besteht aber weiterhin die Möglichkeit, es stattdessen zum Teilwert zu entnehmen.
Ein zusätzlicher Hinweis von meiner Seite an Unternehmer, die ihre Firmenübergabe planen: Der Gewerbeschein muss zum geplanten Ende des Gewerbes zurückgelegt werden, dies ist nicht rückwirkend möglich. Ansonsten läuft die Versicherungspflicht nach GSVG weiter.“
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für das Interview genommen haben.